Definition Verkehrswert nach § 194 BauGB
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Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht,
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung
ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Um diesen Wert zu ermitteln, gibt es nach der Wertermittlungs- verordnung drei normierte Verfahren: Das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14 WertV), das Ertragswertverfahren (§§ 15 bis 20 WertV) und das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25 WertV). Anzuwenden ist das der Nutzung des zu bewertenden Grundstücks und Gebäudes entsprechende "marktübliche" Verfahren. |